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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19a Abs1;Rechtssatz
Eine Umweltbelastung durch übergroße Luftverschmutzung am ausländischen Dienstort, belastende klimatische Verhältnisse sowie eine Belastung des Organismus des Beamten (hier: Diplomat) durch eine von den österreichischen Verhältnissen abweichende Qualität des Trinkwassers und der Lebensmittel sind als besondere Erschwernisse iSd § 19a GehG zu werten, aber nicht als Gefahr iSd § 19b GehG anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992120227.X07Im RIS seit
15.01.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014