RS Vfgh 1994/10/13 V3/94, V17/94, V18/94, V19/94, V20/94, V21/94, V22/94, V23/94, V24/94, V25/94, V2

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Stmk LustbarkeitsabgabeG §1 Abs2
Stmk LustbarkeitsabgabeG §2
Stmk LustbarkeitsabgabeG §14
Stmk LustbarkeitsabgabeG §14a
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 vom 10.12.86 §1
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 vom 10.12.86 §18, §19

Leitsatz

Keine Aufhebung von Bestimmungen der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz betreffend die Pflicht zur Entrichtung von Vergnügungssteuer für den Betrieb bestimmter Unterhaltungsspielapparate einerseits und das Halten von Geldspielapparaten andererseits; keine Verpflichtung des Gemeindeverordnungsgebers zur Übernahme der Gesetzesbestimmungen für Unterhaltungsspielapparate bei der Besteuerung von Geldspielapparaten; Zulässigkeit der Besteuerung des Haltens von Geldspielapparaten auch in nicht öffentlichen Räumen

Rechtssatz

Prüfung des §18 und §19 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 vom 10.12.86 betreffend die Abgabepflicht für den Betrieb bestimmter Spielapparate einerseits und für das Halten von Geldspielapparaten andererseits; Präjudizialität gegeben.

Der antragstellende Verwaltungsgerichtshof hat über Beschwerden gegen Abgabenbescheide zu entscheiden, mit denen Lustbarkeitsabgabe in Ansehung von Geldspielapparaten und - in einigen Fällen - überdies von Unterhaltungsspielapparaten vorgeschrieben wurde. Bei den Beschwerdeführern dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich um Vereine, die - wie der Verwaltungsgerichtshof dartut - bereits im Verwaltungsverfahren ihre Abgabepflicht mit dem Argument verneint haben, daß die Spielapparate in nur den Vereinsmitgliedern zugänglichen Vereinslokalen aufgestellt sind. In den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist - wie in den Anträgen hervorgehoben wird - zwischen den Verfahrensparteien ebenfalls das Tatbestandsmerkmal "in öffentlichen Räumen" im §2 litf des Stmk LustbarkeitsabgabeG strittig.

Keine Aufhebung des §18 und §19 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 vom 10.12.86.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof §14a des Stmk LustbarkeitsabgabeG ausschließlich als eine Regelung über die Höhe der Abgabe wertet, so vermag der Verfassungsgerichtshof diesem Gesetzesverständnis nicht beizupflichten, das der systematischen Stellung dieser Vorschrift im Gesetz eine zu große Bedeutung beimißt und anscheinend deshalb deren weiterem normativen Gehalt nicht gerecht wird.

Durch die Einfügung des §14a (mit dem ein spezieller Abgabentatbestand für das Halten von Geldspielapparaten geschaffen wurde) in das Stmk LustbarkeitsabgabeG wurde nicht nur der sachliche Geltungsbereich des §14 Abs1 lita, welcher sich bisher - undifferenziert - auf den Betrieb von Spielapparaten jeder Art, also auch auf den von Geldspielapparaten, bezogen hatte, sondern auch jener des §2 litf eingeschränkt, der ebenfalls undifferenziert den Betrieb von Spielapparaten insgesamt zum Gegenstand hatte. Aus der letzteren Einschränkung folgt nun, daß auch das Kriterium des Betriebs "in öffentlichen Räumen" für Geldspielapparate überhaupt nicht mehr von Bedeutung, die Abgabepflicht in bezug auf das Halten solcher Apparate vielmehr ausschließlich und unmittelbar unter Zugrundelegung der Generalklausel des §1 Abs2 Stmk LustbarkeitsabgabeG zu beurteilen ist. Der aus dem Antragsvorbringen sinngemäß abzuleitende Einwand, §2 litf sei ab dem Inkrafttreten des §14a so aufzufassen, daß er in Ansehung von Geldspielapparaten nicht deren Betrieb sondern ihr Halten umfaßt, und sich demnach die Wendung "in öffentlichen Räumen" auch auf das Halten von Geldspielapparaten bezieht, versagt schon im Hinblick auf den Zweck der in §2 gegebenen demonstrativen Aufzählung. Denn eine der Klarstellung, ob die Voraussetzungen der Generalklausel ohne weitere Prüfung anzunehmen sind, dienende Umschreibung verlöre geradezu ihre Funktion, wenn man sie nur auf dem Boden einer ausdehnenden Auslegung voll verstehen könnte.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Gemeindeverordnungsgeber (welcher die Generalklausel des §1 Abs2 Stmk LustbarkeitsabgabeG in §1 Abs1 der LustbarkeitsO der Stadt Graz 1987 wiederholte) keineswegs gehalten war, bezüglich der Besteuerung von Geldspielapparaten den Inhalt des §2 litf Stmk LustbarkeitsabgabeG in die LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 zu übernehmen.

Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der dem Antragsvorbringen zugrundeliegenden, unter Bezugnahme auf die litf im §2 Stmk LustbarkeitsabgabeG für deren Bereich näher dargestellten Auffassung bei, daß die Verwirklichung eines der in diesem Paragraphen aufgezählten Tatbestände von der Verpflichtung entbindet, das Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel des §1 Abs2 leg.cit. zu prüfen.

Nicht beizutreten vermag der Verfassungsgerichtshof hingegen der weitergehenden, vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls anhand der litf des §2 dargelegten Ansicht, daß das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen in einem der Tatbestände des §2 im Einzelfall (wobei auf die in der litf enthaltene Wortfolge "in öffentlichen Räumen" Bezug genommen wurde) ein Zurückgreifen auf die Generalklausel des §1 Abs2 ausschließt. Der Verfassungsgerichtshof findet weder im Gesetzeswortlaut noch in Ansehung des Zwecks der Regelung einen Anhaltspunkt, der diese Ansicht zu rechtfertigen vermöchte, welche im Ergebnis das Verhältnis zwischen Generalklausel und demonstrativer Aufzählung geradezu ins Gegenteil verkehrte.

Bereits nach der der Stammfassung des Stmk LustbarkeitsabgabeG zugrundeliegenden Konzeption des Gesetzgebers geht der Abgabentatbestand in Ansehung der Apparate über die litf im §2 hinaus, dh. er ist jedenfalls dann verwirklicht, wenn deren Betrieb "in öffentlichen Räumen" stattfindet, er ist aber auch dann gegeben, wenn bloß der Veranstaltungsbegriff der Generalklausel des §1 Abs2 Stmk LustbarkeitsabgabeG erfüllt ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Gemeindeverordnungsgeber nicht gehalten war, bezüglich der im §2 litf Stmk LustbarkeitsabgabeG aufgezählten Apparate (abgesehen von den einer anderen Vorschrift unterliegenden Geldspielapparaten) die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung inhaltlich in die LustbarkeitsabgabeO zu übernehmen; aus dem Zusammenwirken des die Generalklausel des §1 Abs2 Stmk LustbarkeitsabgabeG wiederholenden §1 Abs1 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 mit dem inhaltlich dem §14 Abs1 lita des Stmk LustbarkeitsabgabeG entsprechenden §18 Abs1 lita der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 folgt nämlich für die Besteuerung der aufgezählten Apparate das gleiche wie das im Gesetz vorgesehene Ergebnis.

(siehe auch E v 16.12.94, V4/94 - keine Aufhebung der Kapfenberger LustbarkeitsabgabeO vom 11.12.86 mit Verweis auf das vorliegende Erkenntnis).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Vergnügungssteuer, Spielapparate, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes, Generalklausel, demonstrative Aufzählung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V3.1994

Dokumentnummer

JFR_10058987_94V00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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