RS Vfgh 1994/11/8 B2045/94

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Veröffentlicht am 08.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß zufolge des bekämpften Bescheides anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden und etwa ein Dritter Eigentum daran erwerben könne, sodaß das Grundstück für den Beschwerdeführer unwiederbringlich verloren wäre.

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein, näher dargetaner, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Widersprechende Interessen der mitbeteiligten Partei sind im Lichte der Rechtsprechung des OGH nicht erkennbar (vgl. OGH 28.10.93, 8 Ob 595/92).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2045.1994

Dokumentnummer

JFR_10058892_94B02045_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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