Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GrundverkehrsrechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs. Der Beschwerdeführer bringt vor, daß zufolge des bekämpften Bescheides anderweitig über das Vertragsobjekt verfügt werden und etwa ein Dritter Eigentum daran erwerben könne, sodaß das Grundstück für den Beschwerdeführer unwiederbringlich verloren wäre.
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein, näher dargetaner, unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Widersprechende Interessen der mitbeteiligten Partei sind im Lichte der Rechtsprechung des OGH nicht erkennbar (vgl. OGH 28.10.93, 8 Ob 595/92).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2045.1994Dokumentnummer
JFR_10058892_94B02045_01