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19/05 MenschenrechteNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Erfolgten die Bestrafungen des Fremden wegen der Übertretungen von § 57a Abs 1 iVm § 36 KFG (Verletzung der Pflicht zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen), § 103 Abs 1 Z 1 KFG (vorschriftswidriger Zustand eines Fahrzeuges) und § 42 Abs 1 KFG (Verletzung der Pflicht, der Zulassungsbehörde die Änderung von einzutragenden Daten bekanntzugeben) am selben Tag, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Fremde - trotz bereits erfolgter Bestrafung - wiederholt ein Verhalten gesetzt hat, das die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens gefährdet. Ging der Fremde, ein jugoslawischer Staatsbürger, nach sichtvermerksfreier Einreise seit 1.3.1991 einer - bewilligten - Beschäftigung nach (das damals geltende Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderative Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 1965/365 idF BGBl 1983/117, sah bei Einreise zum Zwecke der Arbeitsaufnahme eine Sichtvermerkspflicht vor), so wird die aus diesem Fehlverhalten (der Fremde wurde gemäß § 40 Abs 2 PaßG bestraft) resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dadurch relativiert, daß dem Fremden danach (am 12.11.1993) eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Insgesamt erreicht die durch das beschriebene Fehlverhalten des Fremden bewirkte Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht ein solches Ausmaß, daß es den durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkten erheblichen Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Fremden (Aufenthalt in Österreich seit August 1990 mit Unterbrechungen; die Mutter und die volljährigen Brüder des Fremden leben in Österreich; gemeinsamer Haushalt des Fremden mit einem seiner Brüder) rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180785.X01Im RIS seit
06.08.2001