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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Aufenthaltsverbot gemäß §18 Abs2 Z7 iVm §§19 ff FremdenG, bzw Ausweisungen gemäß §17 Abs1 ff FremdenG.
Zur Begründung der Anträge führen die Antragstellerinnen aus, daß der Vollzug der angefochtenen Bescheide, nämlich die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Türkei, einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie bedeutete, da ihre Familie zerrissen würde, weil ein Teil ihrer Familienmitglieder (nämlich die erwerbstätigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin) keinen fremdenpolizeilichen Maßnahmen unterworfen seien, ihre wirtschaftliche Existenzmöglichkeit in der Türkei ernsthaft gefährdet sei und die beiden minderjährigen Mädchen aus ihrer schulischen Ausbildung gerissen würden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2070.1994Dokumentnummer
JFR_10058883_94B02070_01