RS Vfgh 1994/11/17 B2070/94, B2071/94, B2072/94

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Veröffentlicht am 17.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Aufenthaltsverbot gemäß §18 Abs2 Z7 iVm §§19 ff FremdenG, bzw Ausweisungen gemäß §17 Abs1 ff FremdenG.

Zur Begründung der Anträge führen die Antragstellerinnen aus, daß der Vollzug der angefochtenen Bescheide, nämlich die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in die Türkei, einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie bedeutete, da ihre Familie zerrissen würde, weil ein Teil ihrer Familienmitglieder (nämlich die erwerbstätigen Söhne der Erstbeschwerdeführerin) keinen fremdenpolizeilichen Maßnahmen unterworfen seien, ihre wirtschaftliche Existenzmöglichkeit in der Türkei ernsthaft gefährdet sei und die beiden minderjährigen Mädchen aus ihrer schulischen Ausbildung gerissen würden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2070.1994

Dokumentnummer

JFR_10058883_94B02070_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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