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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
Vorschreibung einer Standortabgabe in der Höhe von S 700.000,-
gemäß Nö StandortabgabeG 1992 iVm der Verordnung der Stadtgemeinde Fischamend über die Ausschreibung einer Standortabgabe.
Weder die von der antragstellenden Gesellschaft für ihre Interessenlage begründend ins Treffen geführte mangelnde Konkurrenzfähigkeit, noch die "unzumutbare Wettbewerbsverzerrung" können durch die genannte, auf die Vergangenheit bezogene Abgabenvorschreibung bewirkt werden. Auch ein konfiskatorischer Charakter ist angesichts der Höhe der Abgabenschuld nicht zu erkennen, zumal die antragstellende Gesellschaft keine näheren Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat, gleichzeitig aber die eigene Zahlungsfähigkeit außer Streit stellt.
Zwar kann auch das von der Gemeinde angeführte Interesse am Ausgleich des Gemeindehaushaltes nicht als zwingendes öffentliches Interesse angesehen werden, weil dann bei Abgabenvorschreibungen, mit deren Ertrag in einem öffentlichen Haushalt gerechnet wird, nie eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels in Betracht käme. Gleichwohl wiegt doch im konkreten Fall das von der Gemeinde ins Treffen geführte Interesse daran, daß nicht andere Abgabepflichtige einen Wettbewerbsnachteil erleiden, schwerer als die dargestellte Interessenlage der Antragsteller.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2235.1994Dokumentnummer
JFR_10058876_94B02235_01