RS Vfgh 1994/11/24 B2235/94

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Veröffentlicht am 24.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

Vorschreibung einer Standortabgabe in der Höhe von S 700.000,-

gemäß Nö StandortabgabeG 1992 iVm der Verordnung der Stadtgemeinde Fischamend über die Ausschreibung einer Standortabgabe.

Weder die von der antragstellenden Gesellschaft für ihre Interessenlage begründend ins Treffen geführte mangelnde Konkurrenzfähigkeit, noch die "unzumutbare Wettbewerbsverzerrung" können durch die genannte, auf die Vergangenheit bezogene Abgabenvorschreibung bewirkt werden. Auch ein konfiskatorischer Charakter ist angesichts der Höhe der Abgabenschuld nicht zu erkennen, zumal die antragstellende Gesellschaft keine näheren Angaben über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht hat, gleichzeitig aber die eigene Zahlungsfähigkeit außer Streit stellt.

Zwar kann auch das von der Gemeinde angeführte Interesse am Ausgleich des Gemeindehaushaltes nicht als zwingendes öffentliches Interesse angesehen werden, weil dann bei Abgabenvorschreibungen, mit deren Ertrag in einem öffentlichen Haushalt gerechnet wird, nie eine aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels in Betracht käme. Gleichwohl wiegt doch im konkreten Fall das von der Gemeinde ins Treffen geführte Interesse daran, daß nicht andere Abgabepflichtige einen Wettbewerbsnachteil erleiden, schwerer als die dargestellte Interessenlage der Antragsteller.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2235.1994

Dokumentnummer

JFR_10058876_94B02235_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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