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L24007 Gemeindebedienstete TirolNorm
AÜG Abschn1;Rechtssatz
Obwohl die Zuweisung ÖFFENTLICH-RECHTLICHER Bediensteter nach § 1 Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG, LGBl Tir 1994/12, zur Dienstleistung an die Innsbrucker Kommunalbetriebe-AG ein der Arbeitskräfteüberlassung (Arbeitsleihe) vergleichbares Rechtsverhalten darstellt, ist die Rechtsbeziehung zwischen der Landeshauptstadt Innsbruck als Dienstgeber (und Überlasser) und dem ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN Bediensteten (als überlassene Arbeitskraft) ausschließlich durch das Innsbrucker GdBG und das Gesetz LGBl Tir 1994/12 normiert. Abschn I AÜG, BGBL 1988/196 - zur Ausnahme vom Geltungsbereich der Abschn II bis IV siehe § 1 Abs 2 Z 1 AÜG - ist iSd Art 21 Abs 1 B-VG nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120265.X01Im RIS seit
22.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014