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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht zeitgerecht behobenen Mangels formeller ErfordernisseRechtssatz
Eine Eingabe, die bei einer unzuständigen Stelle eingereicht und an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird, gilt erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht. Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2083.1994Dokumentnummer
JFR_10058872_94B02083_01