RS Vfgh 1994/11/28 B2083/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §66

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen nicht zeitgerecht behobenen Mangels formeller Erfordernisse

Rechtssatz

Eine Eingabe, die bei einer unzuständigen Stelle eingereicht und an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wird, gilt erst am Tag des Eingangs beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht. Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgebend.

Entscheidungstexte

  • B 2083/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 B 2083/94

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2083.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94B02083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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