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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Vorlage eines klinischen Gutachtens im Berufungsverfahrens, wonach die Asylwerberin ua an einer "dissoziativen Störung, die für Folterüberlebende und Vergewaltigungsopfer typisch ist", leide, bescheinigt zwar kein erstinstanzliches Sachvorbringen, jedoch im Zusammenhalt mit der Behauptung der gänzlichen oder teilweisen Vernehmungsunfähigkeit die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Damit liegen die Voraussetzungen einer Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens iSd § 20 Abs 2 AsylG 1991 vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200574.X01Im RIS seit
20.11.2000