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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mangels Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Die unabhängigen Verwaltungssenate sind keine Gerichte, sondern Verwaltungsbehörden iSd B-VG (vgl. B v 14.06.93, G68/92). Ein Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 lita B-VG scheidet somit aus.
Aber auch unter Bezugnahme auf Art138 Abs1 litc B-VG könnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein, da es sich im vorliegenden Fall (allenfalls) um eine Meinungsverschiedenheit innerhalb der Bundesvollziehung, nicht aber um einen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bund und dem Land Wien handelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Unabhängiger Verwaltungssenat, GerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:KI5.1994Dokumentnummer
JFR_10058872_94K00I05_01