RS Vfgh 1994/11/28 KI-5/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
B-VG Art138 Abs1 litc

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Die unabhängigen Verwaltungssenate sind keine Gerichte, sondern Verwaltungsbehörden iSd B-VG (vgl. B v 14.06.93, G68/92). Ein Kompetenzkonflikt nach Art138 Abs1 lita B-VG scheidet somit aus.

Aber auch unter Bezugnahme auf Art138 Abs1 litc B-VG könnte dem Antrag kein Erfolg beschieden sein, da es sich im vorliegenden Fall (allenfalls) um eine Meinungsverschiedenheit innerhalb der Bundesvollziehung, nicht aber um einen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bund und dem Land Wien handelt.

Entscheidungstexte

  • K I-5/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 K I-5/94

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Unabhängiger Verwaltungssenat, Gericht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:KI5.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94K00I05_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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