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E2A Assoziierung TürkeiNorm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/08 95/18/1215 1 (Hier: Dem Fremden wurde ein Befreiungsschein aufgrund einer von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen, später für nichtig erkärten Ehe erteilt)Stammrechtssatz
Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG - Türkei Nr 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort seine Beschäftigung ausübt (Hinweis EuGH, U 6.6.1995, Rs.C-434/93 (A Bozkurt)); die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (Hinweis EuGH, U 20.9.1990, Rs.C-192/89 (Sevince)).
Gerichtsentscheidung
EuGH 689J0192 Sevince VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180418.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015