RS Vwgh 1996/10/24 96/18/0418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
61989CJ0192 Sevince VORAB;
61991CJ0237 Kazim Kus VORAB;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/08 95/18/1215 1 (Hier: Dem Fremden wurde ein Befreiungsschein aufgrund einer von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen, später für nichtig erkärten Ehe erteilt)

Stammrechtssatz

Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG - Türkei Nr 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort seine Beschäftigung ausübt (Hinweis EuGH, U 6.6.1995, Rs.C-434/93 (A Bozkurt)); die Beschäftigung ist daher nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (Hinweis EuGH, U 20.9.1990, Rs.C-192/89 (Sevince)).

Gerichtsentscheidung

EuGH 689J0192 Sevince VORAB;
EuGH 691J0237 Kazim Kus VORAB;
EuGH 693J0434 Ahmet Bozkurt VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180418.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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