RS Vwgh 1996/10/24 96/12/0284

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Veröffentlicht am 24.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0286

Rechtssatz

Die Begehren bescheidmäßig festzustellen, daß es den Beamten (Beamten im Ruhestand) mit besonderen körperlichen Anstrengungen und sonst besonders erschwerten Umständen verbunden ist und immer schon war, in der österreichischen multikulturellen Gesellschaft, ebenso wie in der indischen, sowohl wohnen als auch arbeiten zu müssen, dh daß auch ohne Arbeit schon wohnen allein, wie zB im Ruhestand, mit besonderen körperlichen Anstrengungen und sonst erschwerten Umständen verbunden und daher ihm unzumutbar ist, weiters, daß sich der Beamte in einer multikulturellen Gesellschaft nicht zurecht finde und dort auch sein Privatleben nicht zu organisieren vermöge, können rechtens nicht Gegenstand entsprechender Feststellungsbescheide sein, weil damit weder die Feststellung eines Rechtes noch eines Rechtsverhältnisses angestrebt wird und solche Feststellungen auch nicht ausdrücklich von der Rechtsordnung vorgesehen sind. Die Begehren die iZm dem prozessualen Verhalten des Bf gegenüber der belBeh zu sehen sind, sind absurde Ansinnen die keine Entscheidungspflicht auslösten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120284.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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