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21/01 HandelsrechtNorm
AuslBG §2 Abs4 idF 1993/502;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Behörde nicht in der Lage war, § 2 Abs 4 AuslBG idF BGBl 1993/502 als solchen anzuwenden (weil diese Bestimmung zum Zeitpunkt, zu dem der Fremde von Organen des Landesarbeitsamtes bei einer Tätigkeit betreten worden ist, noch nicht in Kraft getreten war), hinderte sie nicht, den dieser Regelung zugrunde liegenden Gedanken, Gesetzesumgehungen durch Gründung von Scheingesellschaften (hier: OEG) zu verhindern (Hinweis Schnorr, AuslBG dritte Aufl, Rz 9 zu § 2), fruchtbar zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180119.X01Im RIS seit
20.11.2000