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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §35 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; Einrechnung der Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle in die BeschwerdefristRechtssatz
Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2156.1994Dokumentnummer
JFR_10058872_94B02156_01