RS Vfgh 1994/11/28 B2156/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; Einrechnung der Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle in die Beschwerdefrist

Rechtssatz

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, dh. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: Verwaltungsgerichtshof) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Entscheidungstexte

  • B 2156/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 B 2156/94

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2156.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94B02156_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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