RS Vwgh 1996/10/25 92/17/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §204;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
MinStG 1981;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0168 B 21. September 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Bescheiden, die wie Abgabenbescheide bzw deren Grundlagenbescheide unmittelbar oder mittelbar eine Belastung des Bfrs bewirken, kann die Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht grundsätzlich nur unterstellt werden, wenn ein Bescheid letztlich zu einer höheren als der gesetzlich zulässigen Belastung führt. Eine wenn auch gesetzwidrig geringere Belastung bedeutet für sich allein jedoch keine Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Hinweis E 7.5.1962, 1022/61, VwSlg 2642 F/1962).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170233.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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