RS Vwgh 1996/10/25 93/17/0280

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
BAO §224 Abs1;
LAO Wr 1962 §149 Abs1;
LAO Wr 1962 §171;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0108 4 (auf den Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung kommt es für die Prüfung der Haftungsvoraussetzungen nicht an)

Stammrechtssatz

Die Geltendmachung der Haftung für eine Selbstbemessungsabgabe, die kraft Gesetzes entsteht und kraft Gesetzes fällig wird, setzt eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenschuld gegenüber dem - Primärschuldner - nicht voraus (Hinweis E 8.5.1980, 2085/79, VwSlg 5488 F/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170280.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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