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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ergibt sich aus der eindeutigen sprachlichen Fassung der Erledigung, daß es sich um einen vom Bürgermeister ausgefertigten Bescheidinhalt des Gemeinderates als Abgabenbehörde zweiter Instanz handelt, so ist im Zusammenhang mit § 59 Abs 1 OÖ GdO 1979 klar ersichtlich, daß es sich um die Durchführung des Beschlusses eines Kollegialorgans der Gemeinde iSd § 58 Abs 1 Z 3 OÖ GdO 1979 und des § 59 Abs 1 OÖ GdO 1979 und nicht um eine Entscheidung des Bürgermeisters selbst handelt (die Unterfertigung durch den Bürgermeister stellt auch keine Mitwirkung am Berufungsverfahren iSd § 53 Abs 1 lit d OÖ LAO dar).
Schlagworte
Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170104.X01Im RIS seit
06.12.2001