RS Vfgh 1994/11/28 B1068/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir GemeindeO 1966 §110 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde des ersten Bürgermeister-Stellvertreters einer Tiroler Gemeinde gegen einen aufsichtsbehördlichen Auftrag zur Einberufung einer Gemeinderatssitzung mangels Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde des ersten Bürgermeister-Stellvertreters der Stadtgemeinde Lienz gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung betreffend die Aufforderung zur Einberufung einer Gemeinderatssitzung mangels Legitimation.

Der bekämpfte Bescheid steht mit der subjektiven Rechtssphäre des Erstbeschwerdeführers in keinerlei Zusammenhang. Der als bloßer Auftrag zu wertende Akt gemäß §110 Abs1 Tir GemeindeO 1966 erging an den Erstbeschwerdeführer vielmehr lediglich in seiner amtlichen Stellung als erster Bürgermeister-Stellvertreter. Der Verfassungsgerichtshof sprach schon wiederholt aus, daß Rechtsnormen, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter nicht berühren (vgl. zB VfSlg. 11750/1988). In Anwendung einer solchen Vorschrift wurde der erste Bürgermeister-Stellvertreter durch aufsichtsbehördlichen Auftrag (lediglich) zur Einberufung einer Gemeinderatssitzung verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • B 1068/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 B 1068/94

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Aufsichtsrecht (Gemeinde), Gemeinderecht Organe, Organwalter, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1068.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94B01068_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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