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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §204;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0168 B 21. September 1982 RS 1Stammrechtssatz
Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Bfrs in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Bfr in "seinen", d.h. in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (siehe Dolp2, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 318 ff, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170233.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011