RS Vwgh 1996/10/25 92/17/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §204;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
MinStG 1981;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0168 B 21. September 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet". Aus der erforderlichen Verletzung des Bfrs in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit) eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit (Gesetzwidrigkeit), die den Bfr in "seinen", d.h. in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (siehe Dolp2, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 318 ff, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170233.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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