RS Vwgh 1996/10/25 95/17/0618

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Falle von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten. Dies bedeutet aber nicht, daß das zur Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit unterbreitete Tatsachenvorbringen schon bis ins letzte Detail vollständig sein muß, und eine Erörterung der Beweislage mit dem Beschuldigten unter allen Umständen entbehrlich ist (Hinweis: E 28.11.1967, 323/66, VwSlg 7227 A/1967; E 10.6.1980, 3463/78; E 12.4.1983, 82/11/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170618.X05

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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