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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131;Rechtssatz
Entscheidend dafür, daß die Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsgemäßer Führung nicht für sich haben und damit der Erhebung der Abgaben nicht zugrunde zu legen sind, ist die Feststellung, das Ergebnis der formell ordnungsgemäß geführten Bücher könne mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen (Hinweis: E 15.1.1986, 84/13/0284), der Abgabepflichtige vermöge keine glaubwürdige Erklärung für das Zutreffen der erklärten (buchmäßig ausgewiesenen) Betriebsergebnisse, die offenkundig nicht den tatsächlichen Geschehnissen entsprechen können, zu geben und er entkräfte die (ihm vorgehaltenen) schätzungsweisen Annahmen nicht (Hinweis: E 6.4.1981, 3051/79, 559 f/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170265.X03Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011