RS Vwgh 1996/10/25 92/17/0265

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §131;
BAO §163;
BAO §184 Abs3;
MinStG 1981 §39 Abs1;
MinStG 1981 §5;

Rechtssatz

Entscheidend dafür, daß die Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsgemäßer Führung nicht für sich haben und damit der Erhebung der Abgaben nicht zugrunde zu legen sind, ist die Feststellung, das Ergebnis der formell ordnungsgemäß geführten Bücher könne mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen (Hinweis: E 15.1.1986, 84/13/0284), der Abgabepflichtige vermöge keine glaubwürdige Erklärung für das Zutreffen der erklärten (buchmäßig ausgewiesenen) Betriebsergebnisse, die offenkundig nicht den tatsächlichen Geschehnissen entsprechen können, zu geben und er entkräfte die (ihm vorgehaltenen) schätzungsweisen Annahmen nicht (Hinweis: E 6.4.1981, 3051/79, 559 f/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170265.X03

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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