RS Vwgh 1996/10/25 92/17/0265

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0125 E 18. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Da sich der § 29 VwGG nur auf Beschwerden bezieht, ist die Beibringung einer dritten Ausfertigung einer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde gemäß § 24 Abs 1 VwGG nicht erforderlich; sohin besteht dafür kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170265.X05

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten