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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/15/0125 E 18. Oktober 1984 RS 2Stammrechtssatz
Da sich der § 29 VwGG nur auf Beschwerden bezieht, ist die Beibringung einer dritten Ausfertigung einer Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde gemäß § 24 Abs 1 VwGG nicht erforderlich; sohin besteht dafür kein Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170265.X05Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011