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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0069 E 9. Juni 1986 RS 4Stammrechtssatz
Die Tatsache allein, daß ein in den §§ 80 ff BAO bezeichneter Vertreter die ihm auferlegten Verpflichtungen auf einen Steuerberater überträgt, vermag, wenn dennoch die im § 9 Abs 1 BAO genannten Folgen infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten eintreten, letzteren nicht zu exkulpieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170280.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011