RS Vwgh 1996/10/25 92/17/0265

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §201;
MinStG 1981 §3 Abs1;
MinStG 1981 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/20 94/17/0368 6

Stammrechtssatz

Fehlen die für die Abgabenbemessung wesentlichen Ansätze, so genügt der Spruch des Abgabenbescheides nicht den Voraussetzungen des § 198 Abs 2 BAO (hier wurde im Spruch weder das für die Steuerberechnung maßgebende Eigengewicht des Mineralöls noch eine Fälligkeit der Abgabe, sondern lediglich der Abgabenbetrag und die Differenzmenge zum erstinstanzlichen Bescheid in Litern angegeben). Daß die Bemessungsgrundlage allenfalls unter Zuhilfenahme der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides errechnet werden kann, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170265.X04

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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