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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §198 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/20 94/17/0368 6Stammrechtssatz
Fehlen die für die Abgabenbemessung wesentlichen Ansätze, so genügt der Spruch des Abgabenbescheides nicht den Voraussetzungen des § 198 Abs 2 BAO (hier wurde im Spruch weder das für die Steuerberechnung maßgebende Eigengewicht des Mineralöls noch eine Fälligkeit der Abgabe, sondern lediglich der Abgabenbetrag und die Differenzmenge zum erstinstanzlichen Bescheid in Litern angegeben). Daß die Bemessungsgrundlage allenfalls unter Zuhilfenahme der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides errechnet werden kann, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170265.X04Im RIS seit
07.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011