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37/03 NationalbankNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0245 B 29. Jänner 1988 RS 4Stammrechtssatz
Soweit die Österreichische Nationalbank behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, ist sie nach dem Ressort-System (Ministerialsystem) organisiert, wobei das einzelne Mitglied des Direktoriums als monokratisches Organ anzusehen ist. Wie jeder Vorstand einer monokratischen Behörde ist daher auch der
einzelnde Direktor berechtigt, Befugnisse an ihm untergebene Bedienstete zu delegieren, die sie nach seinen allgemeinen oder besonderen Weisungen auszuüben haben. Es ist daher auch zulässig, daß die Approbationsbefugnis intern geregelt wird und daß Bescheide der Österreichischen Nationalbank im Auftrag eines Direktors von anderen Bediensteten erlassen werden; nach außen hin wird damit immer der Wille des Behördenchefs bekundet.
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170290.X01Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011