RS Vwgh 1996/10/25 94/17/0290

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

37/03 Nationalbank
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
NBG 1984 §32;
NBG 1984 §35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0245 B 29. Jänner 1988 RS 4

Stammrechtssatz

Soweit die Österreichische Nationalbank behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, ist sie nach dem Ressort-System (Ministerialsystem) organisiert, wobei das einzelne Mitglied des Direktoriums als monokratisches Organ anzusehen ist. Wie jeder Vorstand einer monokratischen Behörde ist daher auch der

einzelnde Direktor berechtigt, Befugnisse an ihm untergebene Bedienstete zu delegieren, die sie nach seinen allgemeinen oder besonderen Weisungen auszuüben haben. Es ist daher auch zulässig, daß die Approbationsbefugnis intern geregelt wird und daß Bescheide der Österreichischen Nationalbank im Auftrag eines Direktors von anderen Bediensteten erlassen werden; nach außen hin wird damit immer der Wille des Behördenchefs bekundet.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170290.X01

Im RIS seit

04.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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