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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/09/20 93/17/0391 3 (hier: nur zwei Paraphen ohne leserliche Beifügung des Namens der Genehmigenden)Stammrechtssatz
Da § 5 NBG nur die Zeichnungsbefugnis und nicht die Frage betrifft, wie Erledigungen der Österreichischen Nationalbank ausgefertigt werden müssen, kann § 5 NBG nicht als lex specialis zu § 18 Abs 4 AVG angesehen werden. Die hoheitlichen Erledigungen der Österreichischen Nationalbank müssen daher im Hinblick auf § 7 NBG auch den Anforderungen des § 18 Abs 4 AVG entsprechen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinVerhältnis zu anderen Materien NormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170290.X02Im RIS seit
04.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011