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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des VersehensRechtssatz
Der vom Beschwerdeführer im Ergebnis geltend gemachte Rechtsirrtum über die Möglichkeit, durch Stellung eines Verfahrenshilfeantrages (auch) beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerdefrist zur Bekämpfung des letztinstanzlichen Asylbescheides vor diesem Gerichtshof zu wahren, ist nicht als Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht, einzustufen. Es obliegt jedermann selbst, sich rechtzeitig Kenntnis von den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten, einschließlich der außerordentlichen Rechtsschutzinstrumente, wie der Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes, Kenntnis zu verschaffen. Das Vorliegen ganz besonderer Umstände, die es dem Einschreiter unmöglich gemacht hätten, sich fristgerecht über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren, wurde nicht geltend gemacht.
(Ebenso: B 2658/94, B v 28.02.95).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1640.1994Dokumentnummer
JFR_10058872_94B01640_01