RS Vfgh 1994/11/28 B1640/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens

Rechtssatz

Der vom Beschwerdeführer im Ergebnis geltend gemachte Rechtsirrtum über die Möglichkeit, durch Stellung eines Verfahrenshilfeantrages (auch) beim Verfassungsgerichtshof die Beschwerdefrist zur Bekämpfung des letztinstanzlichen Asylbescheides vor diesem Gerichtshof zu wahren, ist nicht als Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht, einzustufen. Es obliegt jedermann selbst, sich rechtzeitig Kenntnis von den bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten, einschließlich der außerordentlichen Rechtsschutzinstrumente, wie der Beschwerdeführung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes, Kenntnis zu verschaffen. Das Vorliegen ganz besonderer Umstände, die es dem Einschreiter unmöglich gemacht hätten, sich fristgerecht über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu informieren, wurde nicht geltend gemacht.

(Ebenso: B 2658/94, B v 28.02.95).

Entscheidungstexte

  • B 1640/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 B 1640/94

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1640.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94B01640_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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