RS Vwgh 1996/10/25 93/17/0280

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37089 Dienstgeberabgabe Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §201;
BAO §80 Abs1;
DienstgeberabgabeG Wr §6 Abs1;
GewStG §28 Abs1 idF 1959/303;
LAO Wr 1962 §149;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 92/17/0083 2

Stammrechtssatz

Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimmt sich der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkam und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (Hinweis E 16.12.1986, 86/14/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170280.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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