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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Hat die Abgabenbehörde in ihrer Erledigung ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die beiliegende "Berufungsentscheidung" nur der genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft zur (persönlichen und bloßen) Kenntnisnahme übermittelt werden soll, so hat sie damit auch zu erkennen gegeben, für wen das beiliegende Schriftstück iSd § 7 ZustG "bestimmt" war, nämlich allein für die genannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft und nicht auch für den Abgabepflichtigen. Die Weiterleitung der Erledigung an den Abgabepflichtigen war somit insofern ohne rechtliche Bedeutung, als damit diese Erledigung nicht gegenüber dem Abgabepflichtigen als erlassen gelten konnte.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung und öffentliche Verwaltung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170264.X01Im RIS seit
20.11.2000