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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
KFG 1967 §103 Abs2 impl;Rechtssatz
Der Masseverwalter ist hinsichtlich eines zur Konkursmasse gehörigen, für den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuges - solange dieses nicht abgemeldet und keine Aufhebung der Zulassung erfolgt ist - als gesetzlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers anzusehen. Den Masseverwalter treffen daher als Vertreter iSd § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer eines solchen Fahrzeuges, somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 1a Wr ParkometerG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170618.X02Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018