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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §49;Rechtssatz
Es besteht keine verfahrensrechtliche Vorschrift im AVG im allgemeinen und keine auf § 49 VStG im besonderen zu beziehende Vorschrift, derzufolge die Einhaltung von Fristen durch Fremde (gleich, ob sie ihren Wohnsitz innerhalb Österreichs haben oder nicht) in anderer Weise zu beurteilen wäre als durch österreichische Staatsbürger (hier: Die Unkenntnis der Frist zur Einbringung der Einsprüche durch einen deutschen Staatsbürger führt nicht zur Unzulässigkeit der Zurückweisung verspäteter Einsprüche).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996170412.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011