RS Vwgh 1996/10/25 96/17/0412

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht keine verfahrensrechtliche Vorschrift im AVG im allgemeinen und keine auf § 49 VStG im besonderen zu beziehende Vorschrift, derzufolge die Einhaltung von Fristen durch Fremde (gleich, ob sie ihren Wohnsitz innerhalb Österreichs haben oder nicht) in anderer Weise zu beurteilen wäre als durch österreichische Staatsbürger (hier: Die Unkenntnis der Frist zur Einbringung der Einsprüche durch einen deutschen Staatsbürger führt nicht zur Unzulässigkeit der Zurückweisung verspäteter Einsprüche).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996170412.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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