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L34009 Abgabenordnung WienNorm
ABGB §1298;Rechtssatz
Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten entbindet den Vertreter nach § 54 Wr LAO, wenn er seinen zumutbaren Informationspflichten und/oder Überwachungspflichten nicht nachkommt, von seinen Pflichten nicht (Hinweis: E 2.8.1995, 94/13/0095). Es ist Sache des Vertreters darzutun, daß er alles ihm Zumutbare getan hat, um etwaige Versäumnisse des Steuerberaters bei der Wahrnehmung der Erklärungspflichten iZm Selbstbemessungsabgaben und bei der Abgabenentrichtung festzustellen und die Rückstände unverzüglich zu begleichen (zur Behauptungslast und Konkretisierungslast dessen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - Hinweis: E 24.9.1954, 137/52, VwSlg 1003 F/1954; vgl § 1298 ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170280.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011