RS Vwgh 1996/10/25 95/17/0618

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1996
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkometerG Wr 1974 §1a;
StGB §6 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0169 E 12. Juni 1989 VwSlg 12947 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Frage des Ausmasses der objektiven Sorgfaltspflicht hat der VwGH bereits wiederholt ausgesprochen (Hinweis E 30.11.1978, 1018/77, VwSlg 9710 A/1978, und E 28.10.1980, 2244/80), dass der hierfür geltende Masstab ein objektiv-normativer ist. Massfigur ist der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat. Objektiv sorgfaltswidrig hat der Täter folglich nur dann gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170618.X07

Im RIS seit

14.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten