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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassenen FahrverbotsV wegen Verordnungserlassung durch ein unzuständiges Organ; Überwiegen überörtlicher InteressenRechtssatz
Aufhebung der FahrverbotsV des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 27.11.89, Z6-664-BT-O-L/1989, kundgemacht durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß §52 Z9c und Z1 StVO 1960, zur Gänze.
Entgegen §94b Abs1 litb und §94d StVO 1960 (im Verein mit VfSlg. 6944/1972) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf das angefochtene Fahrverbot im eigenen Wirkungsbereich erlassen.
Die angefochtene Verordnung wurde daher von einem unzuständigen Organ erlassen.
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V115.1994Dokumentnummer
JFR_10058872_94V00115_01