RS Vfgh 1994/11/28 V115/94

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs3 zweiter Satz litb
FahrverbotsV des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 27.11.89
StVO 1960 §94b Abs1 litb
StVO 1960 §94d

Leitsatz

Aufhebung einer von einer Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich erlassenen FahrverbotsV wegen Verordnungserlassung durch ein unzuständiges Organ; Überwiegen überörtlicher Interessen

Rechtssatz

Aufhebung der FahrverbotsV des Gemeinderates der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 27.11.89, Z6-664-BT-O-L/1989, kundgemacht durch Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß §52 Z9c und Z1 StVO 1960, zur Gänze.

Entgegen §94b Abs1 litb und §94d StVO 1960 (im Verein mit VfSlg. 6944/1972) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf das angefochtene Fahrverbot im eigenen Wirkungsbereich erlassen.

Die angefochtene Verordnung wurde daher von einem unzuständigen Organ erlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Fahrverbot, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V115.1994

Dokumentnummer

JFR_10058872_94V00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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