RS Vwgh 1996/10/25 94/17/0300

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §63 Abs1 impl;
MOG 1985 §73 Abs2 idF 1986/183;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/23 93/17/0200 3 (hier war überdies die nach Auffassung der Behörde beantragte Rechtsgestaltung gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen)

Stammrechtssatz

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erläßt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Hinweis E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (Hinweis E 16.11.1983, 83/01/0243; E 9.7.1985, 83/07/0227; E 25.9.1989, 88/10/0030, 0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170300.X02

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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