Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 5Stammrechtssatz
Bei einem Ungehorsamsdelikt hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die allerdings widerlegbare Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Zur Widerlegung bedarf es jedoch nicht mehr, wie auf Grund der Rechtslage vor der VStG-Nov 1987, eines Entlastungsbeweises durch den Besch, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170618.X04Im RIS seit
14.02.2002Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018