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L82002 Bauordnung KärntenNorm
BauO Krnt 1969 §4;Rechtssatz
Daß für den im Hochwasserabflußbereich errichteten Maschendrahtzaun nach der Kärntner Bauordnung eine Baubewilligung nicht erforderlich war, kann an der in § 38 Abs 1 WRG 1959 statuierten Bewilligungspflicht nichts ändern, weil diese Bewilligungspflicht eben nicht bloß für Bauten, sondern auch für andere Anlagen gilt, soferne sie sich im Hochwasserabflußbereich befinden (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994070021.X02Im RIS seit
12.11.2001