RS Vwgh 1996/10/29 96/07/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §39 Abs1 lita Z2;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/76 E 18. Jänner 1977 VwSlg 9222 A/1977 RS 1(hier durch die Einfügung der Worte "als Altölsammler" in einem Strafbescheid, ergangen nach § 39 Abs 1 lit a Z 2 AWG 1990)

Stammrechtssatz

§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070103.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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