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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0391/76 E 18. Jänner 1977 VwSlg 9222 A/1977 RS 1(hier durch die Einfügung der Worte "als Altölsammler" in einem Strafbescheid, ergangen nach § 39 Abs 1 lit a Z 2 AWG 1990)Stammrechtssatz
§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070103.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009