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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/10 95/11/0125 2 (hier: Einbruchsdiebstahl unter Ausnützung einer Amtsstellung, weiters Vorbereitung der Fälschung öffentlicher Urkunden, Urkundenunterdrückung, unbefugter Waffenbesitz, Amtsmißbrauch und Verhehlen durch Verstecken der Beute im PKW).Stammrechtssatz
Einbruchsdiebstählen, der Begehung einer Mehrzahl von Diebstählen unter Verwendung eines Kfz oder besonders gelagerten schweren Diebstählen kommt gleiches Gewicht wie den in § 66 Abs 2 KFG aufgezählten bestimmten Tatsachen zu, weshalb sie als bestimmte Tatsachen iSd § 66 Abs 1 KFG angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110136.X01Im RIS seit
19.03.2001