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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Wertung einer Mitteilung über bereits erfolgte Zahlung von zur Exekution beantragten Prozeßkosten als Zurücknahme des Exekutionsantrages; kein Kostenzuspruch für ExekutionsantragRechtssatz
Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird abgesehen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.
Mitteilung des Antragstellers, daß die zur Exekution beantragten Prozeßkosten bereits bezahlt wurden.
Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Mitteilung als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution und sieht von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG ab (VfSlg. 11767/1988).
Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974 und 11767/1988).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / Exekution, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1625.1993Dokumentnummer
JFR_10058872_93B01625_2_01