RS Vfgh 1994/11/28 B1625/93

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Veröffentlicht am 28.11.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
VfGG §19 Abs5

Leitsatz

Wertung einer Mitteilung über bereits erfolgte Zahlung von zur Exekution beantragten Prozeßkosten als Zurücknahme des Exekutionsantrages; kein Kostenzuspruch für Exekutionsantrag

Rechtssatz

Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG wird abgesehen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für den Exekutionsantrag wird abgewiesen.

Mitteilung des Antragstellers, daß die zur Exekution beantragten Prozeßkosten bereits bezahlt wurden.

Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Mitteilung als Zurücknahme des Antrages auf Einleitung der Exekution und sieht von einer Antragstellung im Sinne des Art146 B-VG ab (VfSlg. 11767/1988).

Das Kostenbegehren für den Exekutionsantrag ist mangels gesetzlicher Grundlage gemäß §19 Abs5 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954, 4633/1964, 7259/1974 und 11767/1988).

Entscheidungstexte

  • B 1625/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1994 B 1625/93

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Exekution, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1625.1993

Dokumentnummer

JFR_10058872_93B01625_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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