RS Vwgh 1996/10/29 96/07/0185

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs6;
WRG 1959 §117 Abs7;

Rechtssatz

Ob der Wegfall (hier: infolge des Überganges der Entschädigungsfragen in die gerichtliche Zuständigkeit durch die WRGNov 1990) der von den Partnern eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG vorgesehenen Weise der endgültigen Festlegung der Entschädigung durch den BMLF durch Ermittlung eines Kapitalisierungszinssatzes die Möglichkeit zur ergänzenden Vertragsauslegung eröffnet oder aber dem Übereinkommen die Geschäftsgrundlage entzogen und es deshalb anfechtbar gemacht hat, ist von der Wasserrechtsbehörde nicht zu untersuchen. Auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines nach § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens begründet nur seine Anfechtbarkeit vor den ordentlichen Gerichten, nicht aber die Unwirksamkeit dieses Übereinkommens ex lege, sodaß die Wasserrechtsbehörde bis zur Aufhebung eines solchen Übereinkommens durch das ordentliche Gericht daher vom Vorliegen einer gültigen Übereinkunft auszugehen hat (Hinweis E 22.9.1992, VwSlg 13702 A/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070185.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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