RS Vwgh 1996/10/29 93/11/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Index

L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LSchlG §4 Abs5 idF 1989/633a;
LSchlG §4 Abs7 idF 1989/633a;
ÖffnungszeitenG §4 Abs5;
ÖffnungszeitenG §4 Abs7;
ÖffnungszeitenV Wr 1990 §12 Abs3;

Rechtssatz

Der VwGH hält die unterschiedlichen Regelungen der Öffnungszeiten für Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) einerseits und für sonstige Verkaufsstellen andererseits nicht für unsachlich. Gegen die Gesetzmäßigkeit des § 4 Abs 5 zweiter Halbsatz und des § 7 Ladenschlußgesetz idF 1989/633a (nunmehr ÖffnungszeitenG) sowie des § 12 Abs 3 Wr ÖffnungszeitenV 1990 bestehen daher keine Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110269.X02

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten