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L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten WienNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hält die unterschiedlichen Regelungen der Öffnungszeiten für Verkaufsstellen für Lebensmittel (ausgenommen Süßwaren) einerseits und für sonstige Verkaufsstellen andererseits nicht für unsachlich. Gegen die Gesetzmäßigkeit des § 4 Abs 5 zweiter Halbsatz und des § 7 Ladenschlußgesetz idF 1989/633a (nunmehr ÖffnungszeitenG) sowie des § 12 Abs 3 Wr ÖffnungszeitenV 1990 bestehen daher keine Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110269.X02Im RIS seit
09.03.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013