RS Vwgh 1996/10/29 93/11/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §11 Abs1 Z2;
AZG §20 Abs1 litb;
LSchlG §3a idF 1989/633a;
ÖffnungszeitenG §3a;

Rechtssatz

Mindereinnahmen, die daraus resultieren, daß der gegebenen Rechtslage entsprechend Verkaufsstellen geschlossen gehalten werden müssen, stellen schon deswegen keinen "unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden iSd § 11 Abs 1 Z 2 ARG dar, weil sie als vom Gesetzgeber bzw Verordnungsgeber in Kauf genommen angesehen werden müssen. Von einem "außergewöhnlichen Fall" iSd zitierten Gesetzesstelle kann hiebei keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993110269.X03

Im RIS seit

09.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten