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50/02 Sonstiges GewerberechtNorm
ARG 1984 §11 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mindereinnahmen, die daraus resultieren, daß der gegebenen Rechtslage entsprechend Verkaufsstellen geschlossen gehalten werden müssen, stellen schon deswegen keinen "unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schaden iSd § 11 Abs 1 Z 2 ARG dar, weil sie als vom Gesetzgeber bzw Verordnungsgeber in Kauf genommen angesehen werden müssen. Von einem "außergewöhnlichen Fall" iSd zitierten Gesetzesstelle kann hiebei keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993110269.X03Im RIS seit
09.03.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013