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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;Rechtssatz
Der Eigentümer einer Liegenschaft, der den Mietern von Kfz-Abstellplätzen durch Aufstellen von Ölsammelfässern die Möglichkeit einer Altölbeseitigung zur Verfügung stellt, ist als Altölsammler iSd § 2 Abs 9 AWG 1990 dazu verpflichtet, für die sachgemäße Lagerung des Altöls zu sorgen. Er hat die Sammelstelle vor Niederschlägen ausreichend zu schützen und die Möglichkeit einer Verunreinigung der Umwelt dadurch hintanzuhalten, daß an der Außenseite der Fässer beim Befüllen durch die Abstellplatzmieter infolge einer kleinen Einfüllöffnung ohne Trichter Altöl zurückbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070103.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009