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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Während das WRG im § 31a Abs 5 lit b Z 2 eine Bestimmung über die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters enthält, fehlt eine Regelung des Instanzenzuges. Es kommt daher die Regel des § 2 AVG zum Tragen, daß in Angelegenheiten der Bundesverwaltung in zweiter Instanz der Landeshauptmann sachlich zuständig ist. Die gegenteilige Auffassung (Hinweis Demmelbauer, Die Wasserrechtsnovelle 1969 aus der Sicht der Gemeinden, ÖGZ 1970, 536), wonach in zweiter Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten habe, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070180.X01Im RIS seit
12.11.2001