RS Vwgh 1996/10/29 96/11/0262

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §56;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Die vom Lenkerberechtigten begehrten Feststellungen, daß hinsichtlich seiner Person keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung bestünden und daß die Behörde nicht berechtigt sei, ihn zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu laden, zielen der Sache nach auf die Klärung des Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG und eines Ladungsbescheides gemäß § 19 Abs 3 AVG ab. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für derartige Bescheide ist zunächst jeweils von der Behörde vor deren Erlassung und im Falle der Bestreitung durch die Partei bei der Entscheidung über das dagegen erhobene Rechtsmittel zu prüfen. Im Hinblick darauf ist ein rechtliches Interesse des Lenkerberechtigten an der gesonderten Klärung dieser Rechtsfragen mittels Feststellungsbescheides zu verneinen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110262.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten