RS Vwgh 1996/10/29 96/07/0094

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Erklärt die Partei ausdrücklich, ihr Schriftsatz sei nicht als Berufung zu verstehen, darf die Behörde den Schriftsatz nicht als Berufung deuten, da sie sich sonst über den Willen der Partei hinwegsetzen würde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070094.X01

Im RIS seit

07.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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