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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Erklärt die Partei ausdrücklich, ihr Schriftsatz sei nicht als Berufung zu verstehen, darf die Behörde den Schriftsatz nicht als Berufung deuten, da sie sich sonst über den Willen der Partei hinwegsetzen würde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070094.X01Im RIS seit
07.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011