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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Bescheidspruch, der eine Formulierung enthält, welche als Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG anzusehen ist, der sich aber ausdrücklich auf § 66 Abs 4 AVG stützt, ist in sich widersprüchlich und daher mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitVerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070227.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011