RS Vwgh 1996/10/29 95/07/0227

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bescheidspruch, der eine Formulierung enthält, welche als Aufhebung nach § 66 Abs 2 AVG anzusehen ist, der sich aber ausdrücklich auf § 66 Abs 4 AVG stützt, ist in sich widersprüchlich und daher mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitVerfahrensbestimmungenIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070227.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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