Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs3 ;Rechtssatz
Die Einholung einer Information über die Befolgung der mit dem Mandatsbescheid getroffenen Anordnung ist kein Schritt zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens - also zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhaltes oder zur Gewährung des Parteiengehörs. Es handelt sich vielmehr um Schritte in Richtung der allenfalls erforderlichen Vollstreckung des Mandatsbescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110137.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017