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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Hat die Behörde in der Entscheidung über den Bewilligungsantrag bei der nach § 12 Abs 1 WRG zu erfolgenden Bestimmung von Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung im Hinblick auf § 13 Abs 1 WRG auf den Stand der Technik Bedacht zu nehmen, dann obliegt es dem Bewilligungswerber, seiner im § 103 WRG normierten verfahrensrechtlichen Obliegenheit zu entsprechen, der Wasserrechtsbehörde solche Unterlagen vorzulegen, die ihr eine Prüfung seines Vorhabens nach den Kriterien der gesetzlichen Vorgaben erst ermöglichen. Findet sich der Bewilligungswerber dazu nicht bereit und ist eine Entbehrlichkeit aller von der Wasserrechtsbehörde abverlangten Unterlagen iSd Einleitungssatzes des § 103 WRG aus der Natur des Projektes nicht zu erkennen, hat die Behörde das Anbringen nach § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.
Schlagworte
Formerfordernisse Formgebrechen behebbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996070054.X02Im RIS seit
12.11.2001